Inhaltsverzeichnis

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Erläuterungen zu hygieneregeln (foodsharing-Grundlagen 4)

A) Tätigkeitsverbote beim Umgang mit Lebensmitteln (§§42, 43 IfSG)

Regeln A1-A2) - Sauberkeit, Krankheitssymptome

B) Umgang mit Lebensmitteln

1) Direkter Umgang, Transport und Lagerung

Regel B1a) - Unverpackte Backwaren

Der Artikel handhygiene gibt dazu ausführliche Erklärungen.

Regel B1b), B1c) - [[kuhlkette_und_empfindliche_lebensmittel|Kühlkette]]

Regel B1d) - Angefaulte Lebensmittel

Regel B1e), 1. Absatz - Lebensmittelechte (und saubere) Verpackungen

Viele Verpackungen sind nicht für Lebensmittel geeignet, da sie ungesunde oder giftige Stoffe an die Lebensmittel abgeben können, die nicht selbst verpackt sind: Weichmacher, Farbstoffe und weitere Beschichtungen der Verpackung, die verschiedenen Zwecken dienen. Diese Stoffe sind meist fett- und wasserlöslich, so dass sie vor allem (aber nicht nur!) in feuchte oder fettige Lebensmittel übergehen.

(Abgesehen davon, dass vor dem Müll gerettete Lebensmittel in Mülltüten auch irgendwie widersprüchlich aussieht.)

In dieser Liste sind einige Bezugsquellen von lebensmittelechten Verpackungen (Eimer, Behälter, Tüten, Säcke u.a.) gesammelt. Wenn ihr weitere entdeckt, schickt sie bitte gerne an die AG Hygiene - Austausch und (Fach)Wissen, die sie dann in die Liste aufnimmt.

Noch ein paar warnende Beispiele von Verpackungen, die leider nicht lebensmittelecht sind:

Und sonst noch …

Eine Liste mit Produkten, Bezeichnungen und Bezugsquellen wird von der AG Hygiene - Austausch und (Fach)Wissen gepflegt. Weitere Vorschläge sind gerne willkommen (bitte per Email an die AG).

Regel B1e), Ausnahme - nicht-lebensmittelechte Verpackungen

Ein vollständiger Verzicht auf nicht-lebensmittelechte Verpackungen ist in der foodsharing-Praxis nicht in allen Fällen umsetzbar.

Deswegen gibt es eine Ausnahmeregelung, die solche Verpackungen zulässt. Dabei muss man aber besondere Sorgfalt und Vorsicht an den Tag legen.

2) Weitergabe allgemein

Regel B2a) - Verantwortlichkeit der Foodsaver

Falls jemand von weitergegebenen Lebensmittel krank wird und tatsächlich nachweisen kann, dass die geretteten Lebensmittel schuld sind, dann haftet der Foodsaver. Dies ist sehr schwer zu beweisen, daher sehr unwahrscheinlich, aber nicht völlig auszuschließen. Man sollte deswegen nicht zu unvorsichtig sein bei der Weitergabe von foodsharing.

Regel B2b), B2c) - Grobe Fahrlässigkeit (und Vorsatz)

Grobe Fahrlässigkeit (in normaldeutsch: ganz besondere Dusseligkeit) besteht dann, wenn man bei den Lebensmitteln etwas Offensichtliches übersieht, sie nicht angemessen überprüft oder nicht angemessen behandelt.

Regel B2d) - Verbotene Lebensmittel

Regel B2e) - Arzneimittel

Ein Arzneimittel ist eindeutig daran erkennbar, dass “Arznei” oder “Arzneimittel” auf der Packung steht. Nahrungsergänzungsmittel sind dagegen keine Arzneimittel und dürfen daher weitergegeben werden.

Regel B2f) - Tierfutter

Lebensmittel und Tierfutter sind gesetzlich weitgehend einheitlich geregelt (siehe Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB). Tierfutter fällt daher in den Zuständigkeitsbereich von foodsharing.

Regel B2g) - Nicht-Essbares

Bei Lebensmittel-Abholungen bieten die Betriebe den Foodsavern manchmal auch nicht-essbare Waren an, die nicht mehr verkäuflich sind und ansonsten weggeworfen würden.

Teil C) - Stufen der Weitergabe

Nicht alle geretteten Lebensmittel können bedingungslos weitergegeben werden. Zum Beispiel kann man manche Lebensmittel nicht mehr in einen Fairteiler legen, aber durchaus noch selbst verzehren.

Um diese Unterscheidungen möglichst einfach treffen zu können, gibt es zusätzliche Regeln für die verschiedenen Stufen der Weitergabe:

  1. nicht-persönliche Weitergabe
  2. persönliche Weitergabe
  3. Eigenkonsum oder Tierfutter
  4. Entsorgung

1) - Nicht-persönliche Weitergabe

Nicht-persönliche Weitergabe ist dann gegeben, wenn die Lebensmittel nicht direkt an jemanden übergeben werden, sondern irgendwo hingelegt werden, wo sie sich später jemand nimmt (ohne Anwesenheit der Foodsaver, die die Lebensmittel angeliefert haben).

Beispiele dafür sind die Fairteiler, aber auch Abgabestellen wie zum Beispiel ein Obdachlosen- oder Flüchtlingsheim und alle Fälle, in denen Lebensmittel irgendwo hingelegt werden zum Mitnehmen.

Entscheidend ist, dass

Regel C1a) - Verbotene Lebensmittel

Energy-Drinks enthalten meistens sehr viel Taurin oder andere Aufputschmittel, die für Jugendliche und Kinder durchaus gefährlich werden können. In vielen Staaten ist die Abgabe an Jugendlich verboten. Deutschland hat kein solches Verbot; trotzdem kann foodsharing hier mit Vernunft und gutem Vorbild vorangehen.

Außerdem haben Nicht-Foodsaver nicht immer die Kenntnisse, um die Genießbarkeit von Lebensmitteln genau genug beurteilen zu können. Schließlich geben öffentliche Verteilstellen auch immer ein Bild von foodsharing ab - ein gutes oder ein nicht so gutes. Deswegen sollten dort nur Lebensmittel liegen, die nicht zu verdorben oder nahe daran aussehen.

Achtung: Die Regel unterscheidet sich bezüglich offener MHD-Ware von Regel B2d) im Abschnitt “Weitergabe allgemein”! Hier ist auch bei bekanntem Öffnungszeitpunkt die Weitergabe nicht möglich, weil man ja nicht weiß, wie lange die Ware noch am Verteilort liegen wird.

Regel C1b) - Erdbehaftete Lebensmittel

Herunterrieselnde Erde von einem Bund Radieschen auf dem Käsekuchen darunter ist weder lecker noch gesund und sieht auch nicht gut aus.

Man sollte also beim Einräumen eines Fairteilers o.ä darauf achten, dass Lebensmittel so gelagert werden, dass sie sich nicht gegenseitig verschmutzen.

Regel C1c), C1d), C1e) - Zubereitete Speisen und das Umfüllen von Lebensmitteln

Deswegen müssen sie in gut verschlossenen (und geeigneten) Verpackungen / Behältern oder ordentlich abgedeckt gelagert werden.

Die Zutaten müssen aber nicht in der Reihenfolge ihrer Mengenanteile stehen. Diese Forderung gilt nur für Lebensmittelunternehmen, nicht für private Köche und Köchinnen wie bei foodsharing.

Ein VD muss nicht drauf, weil man zum Umfüllen die Packung öffnen müsste und das Lebensmittel dann laut Regel C1a) gar nicht mehr weitergegeben werden darf.

2) - Persönliche Weitergabe

Eine persönliche Weitergabe ist gegeben, wenn man die Lebensmittel jemandem gibt und direkt mit ihm oder ihr sprechen kann.

Regel C2a) - Verbotene Lebensmittel

Auch bei der persönlichen Weitergabe sollten Lebensmittel in schon sehr grenzwertigem Zustand nicht weitergegeben werden. Das betrifft sowohl das Aussehen als auch die Genießbarkeit.

Das hängt aber auch sehr von der Art des Lebensmittels und den Temperaturen ab (also dem Wetter und der Raumtemperatur): roher Fisch im Hochsommer ist kritischer als Joghurt im Winter. Man muss also im Einzelfall entscheiden, wie lange man Lebensmittel ungekühlt lassen kann.

Regel C2b) - Entscheidung im Einzelfall

Mit etwas Menschenkenntnis kann man abschätzen und Unterschiede machen, wem man welche Lebensmittel gibt:

Regel C2c) - Mündliche Hinweise

Bei einer persönlichen Übergabe kann man Hinweise und Informationen zu den Lebensmitteln geben. Zum Beispiel kann man Leute darauf hinweisen, dass

Besonders wichtig ist das bei

3) - Eigenkonsum oder Tierfutter

Regeln C3a), C3b)

Wenn Lebensmittel nach den Regeln in Abschnitt C2) und C3) nicht mehr weitergegeben werden können, dann heißt das nicht unbedingt, dass sie schlecht sind.

4) - Entsorgung

Manche Lebensmittel sind selbst für den Eigenkonsum oder als Tierfutter nicht mehr geeignet. Wenn Lebensmittel wirklich nicht mehr genießbar sind, dann sollten sie auch entsorgt werden (natürlich sachgerecht, d.h. in die richtige Mülltonne, Komposthaufen o.ä.).


Artikel von:   AG Hygiene - Austausch und (Fach)Wissen   (Kontakt)

Letzte Überarbeitung am 01.11.2020